Verbraucher irre geführt Schnäppchen muss vorrätig sein
Mit Schnäppchen darf nur gewoben werden, wenn die Produkte auch tatsächlich vorrätig sind.
Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Wer die Ware beim Erscheinen einer Werbe-Anzeige nicht anbieten kann, führt Verbraucher in die Irre, heißt es in dem Urteil (AZ: 1 U 121/05).
Im konkreten Fall hatte ein Möbelhaus in einer Anzeige eine preiswerte Einbauküche angepriesen Der Testkäufer eines Konkurrenten hatte unmittelbar nach Erscheinen der Werbung die Küche kaufen wollen. Es gab jedoch keine mehr. Der Möbelhändler behauptete, es habe lediglich ein einziges Schnäppchen-Exemplar gegeben. Das habe ein Kunde aber bereits am Tag vor dem Erscheinen der Anzeige gekauft und sofort mitgenommen. Für eine Änderung der Anzeige sei es dann zu spät gewesen.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Händler von der beworbenen Ware so viel haben, das der Vorrat grundsätzlich für zwei Tage reicht. Will er nur Einzelstücke verkaufen, muss er laut Urteil bereits in der Werbung darauf hinweisen.